Neue Arbeitsschutzverordnung und Infektionsschutzgesetz ab heute in Kraft

Die folgenden Neuregelungen sind gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und treten heute in Kraft:

  • Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
    (Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung)
  • Anpassung Infektionsschutzgesetz
    (Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite)

Daraus ergeben sich für unsere Mitgliedsunternehmen insbesondere folgende Vorgaben:

Arbeitgeber werden verpflichtet, mindestens 2-mal pro Woche Corona-Tests anzubieten
Mit der Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche („Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.“).

Arbeiten von zu Hause
Die Regelungen zum Arbeiten von zu Hause werden ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen und somit in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen („Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“)

Änderung Corona-Arbeitsschutzverordnung

Änderung Infektionsschutzgesetz

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