Änderung des Hochbaustatistikgesetzes im Vermittlungsausschuss

Die auf Initiative der Bundesregierung vom Bundestag beschlossene Änderung des Hochbaustatistikgesetzes ist als Einspruchsgesetz am 05.07.2024 vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss überwiesen worden. Die Länder fordern eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes.

Das Gesetz soll für mehr Überblick beim Wohnungsbau sorgen, indem Daten über das Baugeschehen in kürzeren Abständen erhoben werden sowie eine neue Statistik eingeführt wird. Ziel sind bessere Informationen über kurzfristige Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt, um daraus Schlüsse für die Wohnungspolitik ziehen zu können. Mit neuen unterjährigen Erhebungen von Baustarts und Baufertigstellungen sowie Baugenehmigungen soll eine kurzfristigere Beobachtung des Baugeschehens ermöglicht werden. Aktuell liegen die Baufertigstellungen nur jährlich vor und werden erst im Mai des Folgejahres veröffentlicht. Die Baugenehmigungen liegen bislang lediglich unterjährig vor; diese werden allerdings teilweise nicht kurzfristig realisiert und besitzen daher nur beschränkte Aussagekraft über die tatsächliche Bautätigkeit.

Nach Ansicht der Länder und Kommunen seien die Voraussetzungen für den Vollzug nicht gegeben. Sie seien derzeit organisatorisch, personell und technisch nicht in der Lage, das Gesetz mit den vorgesehenen Übergangsfristen umzusetzen. Der Stand der Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren in den Ländern werde nur unzureichend berücksichtigt. Notwendige Hilfslösungen zur Überbrückung hätten einen erheblichen Zuwachs an Bürokratie und einen hohen Personalbedarf zur Folge. Dies gelte auch für die vorgesehenen zusätzlichen und häufigeren Meldepflichten beim Wohnungsbau.

Im Anschluss an die Anrufung des Vermittlungsausschusses fasste der Bundesrat eine Entschließung, in der er die Bundesregierung mit konkreten Vorschlägen auffordert, das Gesetz zugunsten eines rechtssicheren und ressourcenschonenden Vollzugs nachzujustieren.

Für Weiteres s. VDPM Newsletter Nr. 9 v. 14.03.2024 und zu Einzelheiten der Entschließung siehe Drucksache 299/24 (Beschluss).

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