CLP-Revision

Die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäisches Parlaments und des Rates der Europäischen Union, welche die umfassende Revision der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) 1272/2008) vorsieht, ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 werden zahlreiche Änderungen an der CLP-Verordnung eingeführt, darunter:

  • Neue Einstufungsregeln für Stoffe mit mehr als einem Bestandteil: Klare Vorgaben für die Einstufung auf Basis der Bestandteile
  • Digitale Kennzeichnung: Möglichkeit, bestimmte Kennzeichnungselemente digital bereitzustellen.
  • Formatierungsregeln für Etiketten: Präzisierte Vorgaben zur Gestaltung und von Etiketten.
  • Werbung: Neue Regelungen für Werbung und Fernabsatzangebote
  • Vorschriften für unverpackte Abgaben: Neue Anforderungen zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische, die ohne Verpackung bereitgestellt werden.

Es gelten Übergangsfristen von 18 bis 24 Monaten für einzelne Regelungen. Für den Abverkauf bereits vorhandener Stoffe und Gemische wurden längere Übergangsfristen von 42 bis 48 Monaten festgelegt.

 

1. Neue Mustertabelle für Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung 

Unter Federführung des AK Umwelt & Gefahrstoffmanagement (Leitung: Dr. Dieter Schübl und Dr. Peter Hammerschmitt) wurde eine neue Mustertabelle für Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung erstellt.

Die Tabelle kann hier heruntergeladen werden:

https://www.vdpm.info/mitgliederbereich/muster-sicherheitsdatenblaetter/

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2. Neue Regelungen für Werbung und Onlinehandel

Sämtliche Werbung für ein Produkt (das als gefährlich eingestuft ist oder unter Artikel 25 Absatz 6 fällt) muss gemäß Artikel 48 Absatz 2 der CLP-Verordnung die folgenden Angaben enthalten, die direkt und nicht über einen Link auf andere Seiten verfügbar sein müssen:

  • Gefahrenpiktogramme,
  • das Signalwort,
  • der Gefahrenhinweis (EUH-Hinweise),
  • „Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.“ (wenn die Werbung an den Endverbraucher gerichtet ist).

Ein Bild des Produktes, auf dem das Kennzeichnungsetikett und die Gefahrenkennzeichnung eindeutig erkennbar sind, wird ebenso akzeptiert, sofern die notwendigen Informationen enthalten sind (ECHA ID 273).