Reform des Klimaschutzgesetzes

Der Bundesrat billigte auf seiner Plenarsitzung am 17.05.2024 eine vom Bundestag am 26.04.2024 beschlossene (zweite) Änderung des Klimaschutzgesetzes (KSG). Die Fraktionsspitzen der Ampel-Parteien hatten sich erst Mitte April 2024 auf die Eckpunkte für die Reform des KSG einigen können, nachdem die Gesetzesnovelle fast ein Jahr im Bundestag beraten worden war.

Mit der Reform wird die Einhaltung der Klimaziele nicht mehr rückwirkend nach Sektoren kontrolliert, sondern in die Zukunft gerichtet, mehrjährig und sektorübergreifend. Wenn sich in zwei aufeinander folgenden Jahren abzeichnet, dass die Bundesregierung bei ihrem Klimaziel für das Jahr 2030 nicht auf Kurs ist, muss sie nachsteuern.

Nach bisheriger Rechtslage war es so, dass – wenn einzelne Sektoren (wie der Verkehrs- oder Gebäudebereich) gesetzliche Vorgaben zum CO2-Ausstoß verfehlten – die zuständigen Bundesministerien im nachfolgenden Jahr Sofortprogramme vorlegen müssen.

Bereits während der Sachverständigen-Anhörung im Bundestag hatte es deutliche Kritik an der Gesetzesnovelle gegeben. Es wird bemängelt, dass die Ampel-Koalition die sektorale Verantwortung im Klimaschutzgesetz schwächt und die jahresscharfen Emissionsgrenzen der verschiedenen Sektoren an Relevanz einbüßen. Damit würde die spezifische Verantwortung eines Ministeriums wegfallen.

Der klima- und energiepolitischer Fraktionssprecher von CDU/CSU, Andreas Jung, formulierte noch drastischer. „Sie entreißen dem KSG das Herzstück“, sagte Jung. „Sie nehmen dem Gesetz die Verbindlichkeit und machen es zu einem Papiertiger.“

Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetze, BT Drs. 20/8290, 20/8670

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