Geändertes Klimaschutzgesetz in Kraft

Am 17.07.2024 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes – KSG in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 235 v. 16.07.2024). Die Änderung des KSG war vom Bundestag Ende April beschlossen worden und hatte Mitte Mai den Bundesrat passiert. Die Prüfung des novellierten KSG auf seine Verfassungsmäßigkeit durch das Bundespräsidialamt dauerte ungewöhnlich lang. Am 15.07.2024 hat der Bundespräsident die Gesetzesänderung nun ausgefertigt.

Damit ist die Neuausrichtung der deutschen Klimapolitik vollendet. Nach der KSG-Novelle soll es künftig eine mehrjährige und sektorenübergreifende Gesamtbetrachtung des Treibhausgasausstoßes geben. Dieser soll dort gemindert werden, wo die größten Einsparpotenziale liegen. Damit entfällt die bisherige sektorale Betrachtungsweise. An den Klimazielen selbst ändert die Novelle nichts. Vgl. VDPM NEWS Nr. 14 v. 17.05.2024.

Das Regelwerk nimmt damit künftig bei der Erreichung der Klimaziele die Regierung als Ganzes in die Pflicht und nicht mehr einzelne Ministerien. Anders als bisher sollen Ministerien, die die Klimaziele nicht einhalten, auch nicht mehr zu Sofortprogrammen verpflichtet werden.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das Gesetz im Rahmen seiner Prüfung gem. Art. 82 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft. Im Mittelpunkt der verfassungsmäßigen Prüfung stand die Vereinbarkeit mit den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Klimaschutzbeschluss vom 24.03.2021 (Az. 1 BvR 2656/18) aufgestellt hat. In seiner Prüfung ist der Bundespräsident zum Ergebnis gekommen, dass evidente Verfassungswidrigkeit nicht gegeben ist.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht, da nach ihrer Rechtsauffassung das Änderungsgesetz mit der durch das BVerfG im Jahr 2021 entschiedenen intertemporalen Freiheitssicherung zukünftiger Generationen unvereinbar ist.

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