Bundeskabinett beschließt Gebäudetyp-E-Gesetz
Das Bundeskabinett hat vergangenen Mittwoch (06.11.2024) den Entwurf des Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) beschlossen. Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz soll einfaches und innovatives Bauen in Deutschland erleichtert werden. Das Gesetz sieht im Wesentlichen vier Änderungen des Bauvertragsrechts vor.
Erstens soll erreicht werden, dass reine Komfort- und Ausstattungsstandards nur dann Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht sind, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung soll die Einhaltung solcher Standards nicht geschuldet sein.
Zweitens soll die Bundesregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere technische Normen und Regeln zu bestimmen, die die Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen oder Baustoffen erheblich erschweren. Diese sollen ohne Vereinbarung dann ebenfalls nicht Vertragsinhalt werden. Verbraucher sollen aber erkennen können, welcher Vertragsinhalt sie erwartet. Sie sind daher vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, in welchen Baubereichen von den genannten technischen Normen und Regeln abgewichen wird. Unterbleibt der Hinweis, können im Einzelfall Schadenersatzansprüche in Betracht kommen.
Die dritte und vierte Neuerung betrifft Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern. In solchen Verträgen soll die Abweichung von anerkannten Regeln der Technik durch Vereinbarung erleichtert werden. Zudem soll das Abweichen von anerkannten Regeln der Technik ohne Vereinbarung nicht mehr automatisch ein Sachmangel sein. Für Verbraucher und nicht fachkundige Unternehmer gelten die dritte und vierte Neuregelung nicht.
Unser Dachverband bbs hatte sich in seiner Stellungnahme zum ersten Entwurf des Gebäudetyp-E-Gesetzes kritisch zur unklaren und unverbindlichen Untergliederung der technischen Normen und Regeln geäußert, die zukünftig als anerkannte Regeln der Technik gelten und einzuhalten sind. In der vom Kabinett beschlossenen Fassung ist nun eine Klarstellung im Sinne der bbs-Stellungnahme erfolgt. Auch zur zunächst vorgesehenen Regelung der Sachmängelhaftung hatte sich der bbs kritisch geäußert. Hier wurden klarstellende Verbesserungen ebenfalls in die Beschlussfassung aufgenommen.