Bundesrat macht Weg für Sonderschulden frei

Nachdem am Dienstag die Grundgesetzänderungen für Verteidigung und das neue „Sondervermögen“ die notwendige Zweidrittelmehrheit im Deutschen Bundestag erreicht haben, stimmte heute, am 21.03.2025, der Bundesrat mit notwendiger Zweidrittelmehrheit zu und machte so den Weg für neue Sonderschulden frei. Die ersten Gedanken gehen aber schon in Richtung der Verwendung der vielen zusätzlichen Milliarden im Klima- und Transformationsfonds (KTF). Zudem ist man sich weitgehend einig, dass die aufgeführte Klimaneutralität im Grundgesetz keine neue Staatszielbestimmung „Klimaneutralität“ sei und Klimaklagen nicht aussichtsreicher mache. In Kürze im Einzelnen:

 

Grundgesetzänderung

Am 18.03.20205 hat der Deutsche Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes im Rahmen der Finanzverfassung beschlossen. Die Grundgesetzänderung betrifft drei Säulen:

  1. Säule: Verteidigungsausgaben, Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz, für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten oberhalb von 1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts nehmen wir von der Schuldenregel des Grundgesetzes aus.
  2. Säule: Die Regeln zur Schuldenbremse für die Länder werden so angepasst, dass den Ländern zukünftig – analog zum Bund – eine jährliche Neuverschuldung in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts gestattet ist.
  3. Säule: Schaffung eines „Sondervermögens“ von 500 Mrd. EUR mit einem Bewilligungszeitraum von 12 Jahren für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Ein Teilbetrag des Sondervermögens von 100 Mrd. EUR kommt den Ländern und Kommunen für eigene Investitionen zugute. Weitere 100 Mrd. EUR aus dem Sondervermögen werden dem KTF zugeführt.

 

Mittelverwendung

Eine neue Bundesregierung entscheidet nun darüber, wie das frische Geld im KTF eingesetzt werden soll. Insofern fällt zurzeit eine Beurteilung noch schwer, inwieweit / in welcher Höhe das Geld auch für das Erreichen der Klimaneutralität des Gebäudebestandes verwendet werden wird. Gesichert erscheint zumindest, dass der KTF über das Sondervermögen stabilisiert wird. Das gibt Investitionssicherheit. „Gegengerechnet“ werden muss unter anderem der Effekt steigender Bauzinsen.

 

(Keine) Staatszielbestimmung „Klimaneutralität“

In der Woche kamen Diskussionen zur rechtlichen Bedeutung der Formulierung „Klimaneutralität bis 2045“ im neuen Art. 143h Abs. 1 des Grundgesetzes auf. So wurde behauptet, damit werde eine neue Staatszielbestimmung geschaffen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2021 entschieden, dass darunter auch Klimaschutz und perspektivisch Klimaneutralität zu verstehen ist. Das ist bereits heute geltendes Recht. Beim neuen Art. 143h Abs. 1 GG handelt es sich um eine rein finanzverfassungsrechtliche Vorschrift, die auf das Sondervermögen begrenzt ist, so die vorherrschende Meinung. Daraus ergebe sich kein neues und kein geändertes Staatsziel.

Auch wenn sich derzeit „Klima-Anwälte“ einig sind, dass die Klimaneutralität im Grundgesetz Klimaklagen nicht aussichtsreicher mache, bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsansicht durchsetzt oder nicht doch die ein und andere NGO ihr Klageglück in Karlsruhe versucht.